§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Fördergemeinschaft GRAUER REITER e.V.“, Sitz des Vereins ist Tübingen; der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Tübingen eingetragen.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigung und Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendarbeit, insbesondere durch die Förderung des Pfadfinderbundes GRAUER REITER.

Der Verein ist bemüht, möglichst die gesamte Elternschaft der Jungen und Mädchen des Bundes durch Mitgliedschaft im e.V. an den GRAUEN REITER zu binden und darüber hinaus eine möglichst hohe Zahl von Förderern des GRAUEN REITERS zu gewinnen. Besonderes Augenmerk legt der Verein auf die Unterstützung des Ausbaues der Pfadfinderburg „Hohenkrähen“, die als Burg des Bundes erhalten und ausgebaut werden soll. Der Verein hat durch den Vorstand und Beirat laufend um Anerkennung des Bundes und um finanzielle Unterstützung von offizieller Seite bemüht zu sein. Er soll die Arbeit der Pfadfindergruppen in den einzelnen Städten durch Kontakte mit Verwaltungsstellen unterstützen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede über 18 Jahre alte unbescholtene Person werden, falls der Vorstand nicht binnen einer Woche nach Abgabe der Beitrittserklärung die Mitgliedschaft zurückweist. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung, wenn das Mitglied den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder wenn es seine Vereinsverpflichtungen auch nach Androhung des Ausschlusses nicht erfüllt.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im voraus zu entrichten.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1.1 und endet am 31.12.

§ 6 Organe

1. Mitgliederversammlung 2. Der Vorstand 3. Der Beirat

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitglieder des Vereins üben ihre Rechte in ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen aus, die schriftlich, unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen, einzuberufen sind. Einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Verlangen des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 1/5 der Mitglieder einberufen. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Für Satzungsänderungen müssen mindestens 1/5 der Mitglieder anwesend sein

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Sie werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart sind allein berechtigt, den Verein zu vertreten. Der Vorstand ist berechtigt, über die Art und die Höhe der Zuwendungen, die aus dem Vereinsvermögen an den Bund GRAUER REITER gemacht werden, zu befinden.

§ 9 Beirat

Der Beirat besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Die Mitglieder des Beirats werden auf die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Beirat tritt in der Regel einmal im Jahr gemeinsam mit dem Vorstand zusammen. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Beirats gebunden, soweit sie nicht seine unentziehbaren gesetzlichen Pflichten beeinträchtigen. Die Vorstandsmitglieder haben bei Entscheidungen des Beirats gleiches Stimmrecht wie die Beiratsmitglieder.

§ 10 Auflösung des Vereins

Falls die Pfadfinderschaft GRAUER REITER als Bund aufgelöst werden sollte, muss auch der Verein aufgelöst werden. Sollte der Verein aus anderen Gründen seine Auflösung vollziehen wollen, ist die Zustimmung von ¾ der Vereinsmitglieder notwendig. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung in der Jugendpflege (freien Jugendarbeit).[1]

   

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